Kosten der Unterkunft

Wichtige Änderungen ab dem 01.07.2026

Reform des § 22 SGB II: Die Regelungen zu den Kosten der Unterkunft haben sich geändert.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Während der zwölfmonatigen Karenzzeit werden die tatsächlichen Unterkunftskosten nicht mehr uneingeschränkt übernommen. Es gilt grundsätzlich eine gesetzliche Obergrenze von 150% der angemessenen Kosten der Unterkunft.
  • Von dieser Obergrenze gibt es gesetzlich geregelte Ausnahmen, beispielsweise in bestimmten Härtefällen oder bei Bedarfsgemeinschaften mit Kindern.
  • Bei neu abgeschlossenen Mietverträgen prüft das Jobcenter, ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse bestehen.
  • Die Angemessenheit der Unterkunftskosten wird künftig bei jedem Bewilligungszeitraum erneut geprüft.

Bitte beachten Sie, dass die Übernahme der Unterkunftskosten stets von den gesetzlichen Voraussetzungen und den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt. Nähere Informationen erhalten Sie von Ihrer zuständigen Ansprechpartner*in im Jobcenter.

Kosten der Unterkunft

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

Karenzzeit

Wenn Sie erstmals Grundsicherungsgeld beziehen, gilt grundsätzlich eine Karenzzeit von zwölf Monaten.

Während dieser Zeit werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft grundsätzlich berücksichtigt. Seit dem 01.07.2026 gilt jedoch eine gesetzliche Obergrenze. Unterkunftskosten können während der Karenzzeit grundsätzlich nur bis zur 1,5-fachen Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft anerkannt werden.

Von dieser Regelung gibt es gesetzliche Ausnahmen, beispielsweise in bestimmten Härtefällen oder bei Bedarfsgemeinschaften mit Kindern.

Angemessenheit der Unterkunftskosten

Nach Ablauf der Karenzzeit werden die Unterkunftskosten grundsätzlich nur noch in angemessener Höhe berücksichtigt. Ist eine Senkung der Unterkunftskosten nicht möglich oder nicht zumutbar, können die tatsächlichen Unterkunftskosten unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin anerkannt werden.

Die Angemessenheit der Unterkunftskosten wird künftig bei jedem Bewilligungszeitraum erneut geprüft.

Mietpreisbremse

Bei neu abgeschlossenen Mietverträgen prüft das Jobcenter außerdem, ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse bestehen. Ergibt sich ein entsprechender Hinweis, werden die Leistungsberechtigten über das weitere Verfahren informiert und bei der Wahrnehmung ihrer mietrechtlichen Ansprüche unterstützt.

Die wichtigsten Regelungen der Stadt Bielefeld

Nachfolgend finden Sie die aktuellen Richtlinien der Stadt Bielefeld sowie die geltenden Angemessenheitswerte für Unterkunftskosten.

Richtlinien der Stadt Bielefeld zum Teilbereich „Kosten der Unterkunft/Kosten der Heizung“

Übersicht zu den angemessenen Mieten (Tabelle mit den Werten nach Anzahl der Haushaltsmitglieder), gültig ab 01.08.2024 und ersetzt die Tabelle in der obigen Richtlinie

Schlüssiges Konzept zur Ermittlung von angemessenen Kosten der Unterkunft nach SGB II und XII für die Stadt Bielefeld (Endbericht)

Umzug

Wenn Sie umziehen möchten, beachten Sie bitte folgende Hinweise:

Umzug innerhalb Bielefelds, wenn Sie Grundsicherungsgeld bei uns beziehen

Vor Abschluss eines Mietvertrages lassen Sie bitte durch das Jobcenter Arbeitplus Bielefeld die Angemessenheit der Unterkunftskosten prüfen. Unterschreiben Sie bitte noch nicht den Mietvertrag.

  • Füllen Sie dafür bitte den Vordruck "Umzugswunsch und Mietangebot" aus.

  • Lassen Sie sich außerdem vom Vermieter der gewünschten Wohnung ein schriftliches Mietangebot ausstellen. Wenn der Vermieter keinen eigenen Vordruck dafür hat, können Sie unseren Vordruck "Mietangebot" verwenden. Wenn Sie kein Mietangebot vom Vermieter der gewünschten Wohnung erhalten können, können Sie uns das Exposé oder die Mietanzeige des Vermieters aus dem Internet übersenden. Darin müssen folgende Angaben enthalten sein: Größe der Wohnung, Grundmiete, Betriebskosten, Heizkosten.

Schicken Sie uns den ausgefüllten Vordruck "Umzugswunsch" und das Mietangebot zu. Am schnellsten erreicht uns Ihre Zuschrift über Jobcenter.digital oder die Jobcenter App.

Wir prüfen das Mietangebot und schicken Ihnen das Ergebnis der Prüfung umgehend zu.

Wenn Sie ein Darlehen für die Mietkaution beantragen möchten, schreiben Sie das bitte dazu.

Umzug innerhalb Bielefelds, wenn Sie noch kein Grundsicherungsgeld beziehen

Vor Abschluss eines Mietvertrages lassen Sie bitte durch das Jobcenter Arbeitplus Bielefeld die Angemessenheit der Unterkunftskosten prüfen. Unterschreiben Sie bitte noch nicht den Mietvertrag.

Lassen Sie sich dafür vom Vermieter der gewünschten Wohnung ein schriftliches Mietangebot ausstellen. Wenn der Vermieter keinen eigenen Vordruck dafür hat, können Sie unseren Vordruck "Mietangebot" verwenden. Wenn Sie kein Mietangebot vom Vermieter der gewünschten Wohnung erhalten können, können Sie uns das Exposé oder die Mietanzeige des Vermieters aus dem Internet übersenden. Darin müssen folgende Angaben enthalten sein: Größe der Wohnung, Grundmiete, Betriebskosten, Heizkosten.

Schicken Sie uns das Mietangebot entweder per Post oder über unsere Online-Services (Jobcenter App oder Jobcenter.digital).

Kennzeichnen Sie unbedingt Ihre Post als dringend und nennen Sie uns

  • Ihren Namen

  • Ihr Geburtsdatum

  • Ihre Telefonnummer

  • Ihre derzeitige Adresse

  • die Anzahl der Personen, die in die neue Wohnung einziehen werden

  • ob Sie alleinerziehend sind und Anzahl und Alter Ihrer Kinder.

Wir prüfen das Mietangebot und schicken Ihnen das Ergebnis der Prüfung umgehend zu.

Auch ein Darlehen für die Mietkaution können Sie für die neue Wohnung beantragen.

Weitere Informationen zum Antragsverfahren finden Sie im Menüpunkt Antragstellung.

Zuzug nach Bielefeld aus einer anderen Stadt

Wenn Sie aus einer anderen Stadt oder Gemeinde nach Bielefeld umziehen und an Ihrem bisherigen Wohnort bereits Bürgergeld beziehen oder bezogen haben, entscheidet das für Sie bisher zuständige Jobcenter über die Notwendigkeit des Umzuges und eventuell entstehende Umzugskosten.

Vor Abschluss eines Mietvertrages lassen Sie bitte durch das Jobcenter Arbeitplus Bielefeld die Angemessenheit der Unterkunftskosten prüfen. Unterschreiben Sie bitte noch nicht den Mietvertrag.

Lassen Sie sich dafür vom Vermieter der gewünschten Wohnung ein schriftliches Mietangebot ausstellen. Wenn der Vermieter keinen eigenen Vordruck dafür hat, können Sie unseren Vordruck "Mietangebot" verwenden. Wenn Sie kein Mietangebot vom Vermieter der gewünschten Wohnung erhalten können, können Sie uns das Exposé oder die Mietanzeige des Vermieters aus dem Internet übersenden. Darin müssen folgende Angaben enthalten sein: Größe der Wohnung, Grundmiete, Betriebskosten, Heizkosten.

Schicken Sie uns das Mietangebot entweder per Post oder über unsere Online-Services (Jobcenter App oder Jobcenter.digital).

Kennzeichnen Sie unbedingt Ihre Post als dringend und nennen Sie uns

  • Ihren Namen

  • Ihr Geburtsdatum

  • Ihre Telefonnummer

  • Ihre derzeitige Adresse

  • die Anzahl der Personen, die in die neue Wohnung einziehen werden

  • ob Sie alleinerziehend sind und Anzahl und Alter Ihrer Kinder.

Wir prüfen das Mietangebot und schicken Ihnen das Ergebnis der Prüfung umgehend zu.

Auch ein Darlehen für die Mietkaution können Sie für die neue Wohnung beantragen.

Weitere Informationen zum Antragsverfahren finden Sie im Menüpunkt Antragstellung.

Vordrucke

Diese Vordrucke können Sie verwenden, damit wir Ihren Umzugswunsch prüfen können:

Datenschutzhinweis für Vermieter*innen

(Information gemäß Art. 14 DSGVO i. V. m. § 82a Abs. 3 SGB X)

Das Jobcenter Arbeitplus Bielefeld erhebt und speichert Namen und Anschrift von Vermieter*innen zur Prüfung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung sowie zur Missbrauchsbekämpfung.

Rechtsgrundlage: Die Erhebung und Speicherung erfolgt gemäß §§ 67a, 67b und 67c SGB X.
Zweck: Sicherstellung der Authentizität von Mietunterlagen und Betriebskostenabrechnungen.
Hinweis: Diese Information erfolgt in allgemein gehaltener Form für die Öffentlichkeit gemäß § 82a Abs. 3 S. 1 SGB X.
Rechte: Betroffene haben das Recht auf Auskunft nach der DSGVO.