ARBEITSLOSENGELD II WIRD ZUM BÜRGERGELD

Zum 1. Januar 2023 wird das Arbeitslosengeld II durch das Bürgergeld ersetzt. Auch nach Einführung des Bürgergeldes kann aufgrund der Umstellung unserer Software in unseren Briefen und Bescheiden der Begriff „Arbeitslosengeld II“ vorkommen. Alle Dokumente sind unabhängig davon gültig!

Wir haben hier die wichtigsten Änderungen aufgeführt. Weitergehende Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit:

LÜCKENLOSER ÜBERGANG

Das Bürgergeld folgt lückenlos auf das Arbeitslosengeld II.

Dies geschieht am 1. Januar 2023.

Sie müssen keinen neuen Antrag stellen, wenn Ihre Bewilligung bis ins Jahr 2023 reicht. Wenn Ihre laufende Bewilligung endet, müssen Sie Ihren Weiterbewilligungsantrag aber wie bisher stellen.


QUALIFIZIERUNG

Im Bürgergeld wird Qualifizierung noch wichtiger. Es lohnt sich auch finanziell, an einer Weiterbildung teilzunehmen. Der Vorrang, eine Arbeit aufzunehmen, entfällt.

Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte wird zum 01.07.2023 das neue Regelinstrument des Bürgergeldbonus (§ 16j SGB II) eingeführt.

Der Bürgergeldbonus soll einen zusätzlichen Anreiz für die Teilnahme an folgenden Maßnahmen gewähren:

  • Nicht abschlussorientierte Weiterbildung mit einer Dauer von mehr als 8 Wochen

  • Einstiegsqualifizierung

  • Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen

  • Vorphase der Assistierten Ausbildung

  • Förderung schwer erreichbarer Jugendlicher nach § 16h Abs. 1 SGB II

Der Bürgergeldbonus in Höhe von 75 € wird monatlich ausgezahlt.

Wer eine Weiterbildung mit Abschluss in Angriff nimmt, bekommt für erfolgreiche Zwischen- und Abschlussprüfungen eine Weiterbildungsprämie.

Zusätzlich gibt es ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro.


HÖHERE LEISTUNGEN

Die Regelbedarfe erhöhen sich im Bürgergeld zum 1. Januar 2023. Die Anpassung geschieht automatisch.

Alleinstehende: 502 Euro

Paare je Partner: 451 Euro

Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern: 402 Euro

Jugendliche von 14 bis 17 Jahren: 420 Euro

Kinder von 6 bis 13 Jahren: 348 Euro

Kinder unter 6 Jahren: 318 Euro


KARENZZEITEN FÜR VERMÖGEN UND WOHNUNGSKOSTEN

In den ersten zwölf Monaten nach Beantragung des Bürgergeldes werden die tatsächlichen Kosten der Wohnung übernommen. Nach Ablauf dieses Jahres werden nur noch die angemessenen Unterkunftskosten übernommen.

Zukünftig beträgt das Schonvermögen im ersten Jahr 40.000 für das antragstellende Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, für jede weitere Person 15.000 Euro. Nach der Karenzzeit gilt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro für jede Person der Bedarfsgemeinschaft.


HÖHERE FREIBETRÄGE

Ab 1.7.2023 wird weniger Erwerbsankommen auf das Bürgergeld angerechnet. Bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro werden 30 Prozent nicht berücksichtigt.

Auch das Mutterschaftsgeld behalten Sie in voller Höhe.

Ehrenamtliche können jährlich bis zu 3.000 Euro der Aufwandsentschädigung behalten.


JOBS FÜR SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER

Die Freibeträge für Schülerinnen und Schüler werden ab 1.7.2023 erhöht. Junge Menschen behalten das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro).

Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt.


LEISTUNGSMINDERUNGEN

Im Falle von Pflichtverletzungen müssen die Jobcenter ab Januar wieder Minderungen aussprechen, das Sanktionsmoratorium endet somit zum Jahreswechsel. Bei einem Meldeversäumnis liegt die Minderung bei 10 Prozent, bei den anderen Pflichtverletzungen sind diese gestaffelt.

Beim ersten Verstoß 10 Prozent für einen Monat, 20 Prozent für zwei Monate beim wiederholten Verstoß sowie 30 Prozent für drei Monate bei einem weiteren Verstoß. Leistungsminderungen kommen nur selten vor.


HOHE HEIZKOSTEN: ANTRAG BEIM JOBCENTER MÖGLICH

Wenn Sie im Jahr 2023 durch hohe Heizkosten belastet sind, können Sie beim Jobcenter prüfen lassen, ob Sie einen Anspruch auf Bürgergeld haben. Dies betrifft sowohl Heizkostennachzahlungen, als auch die Beschaffung von Brennstoffen wie zum Beispiel Öl oder Pellets.

Das Sozialgesetzbuch II (SGB II) beinhaltet die Möglichkeit, bei einer hohen Heizkostennachzahlung Bürgergeld nur für einen Monat zu beantragen. In diesem Monat kann das Jobcenter, abhängig von dem individuellen Anspruch, bei den Ausgaben unterstützen. Den Antrag müssen Sie spätestens bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat stellen. Beispiel: Bei einer Fälligkeit der Nachzahlung oder der Rechnung im Januar 2023 kann der Antrag bis Ende April 2023 gestellt werden. Diese Regelung gilt für alle Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 bei uns eingehen.

Bei der Prüfung, ob Sie für einen Monat Anspruch auf Bürgergeld haben, werden alle auch sonst erforderlichen Leistungsvoraussetzungen geprüft. Dazu gehört beispielsweise das Einkommen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in dem Monat. Auch zu Ihrem Vermögen müssen Sie Auskunft geben. Beim Bürgergeld für einen Monat hat jede Person der Bedarfsgemeinschaft einen Freibetrag von 15.000 Euro. Liegt das Vermögen höher, liegt kein Anspruch auf Bürgergeld vor.

Heiz- und Stromkosten im SGB II: Heizkosten werden von den Jobcentern regelmäßig in der tatsächlichen Höhe übernommen. Anders ist es bei den Stromkosten: Haushaltsstrom ist Teil des Regelbedarfes, wird vom Gesetzgeber pauschaliert festgelegt und jährlich angepasst.