Beihilfe für Schulbücher und Arbeitshefte

Wenn Sie Bürgergeld beziehen und Ihr Kind bestimmte (digitale) Bücher oder Arbeitshefte braucht, die die Schule vorgegeben hat, können Sie eine Beihilfe beantragen. Diese Beihilfemöglichkeit ergibt sich aus § 21 Abs. 6a SGB II.

Diese Beihilfe können Sie für (digitale) Schulbücher und auch Arbeitshefte bekommen, die eine ISBN haben. Durch die ISBN ist sichergestellt, dass das Arbeitsheft einem Buch entspricht. Sowohl bei Schulbüchern als auch bei Arbeitsheften ist erforderlich, dass deren Anschaffung durch die Schule oder den jeweiligen Lehrer vorgeben wurde.

Außerdem können die Kosten für eine entgeltliche Ausleihe dieser Schulbücher (und ggf. Arbeitshefte) in Höhe des Eigenanteils übernommen werden.

Schreibhefte haben keine ISBN und sind in der Pauschale für den Schulbedarf enthalten (Bildung und Teilhabe).

 

Die Voraussetzungen noch einmal kurz und knapp:

  • Ihr Kind bringt eine Liste der Schule mit nach Hause, auf dem die zu besorgenden (digitalen) Bücher benannt sind,

  • Sie müssen die Schulbücher/Arbeitshefte auf eigene Kosten kaufen oder kostenpflichtig ausleihen und

  • die Schulbücher/Arbeitshefte haben eine ISBN.

 

Sie können den Antrag bei uns formlos schriftlich stellen:

  • geben Sie darin an:

    • den Namen Ihres Kindes

    • für welches Schuljahr das Buch oder Arbeitsheft benötigt wurde und

    • in welche Klasse Ihr Kind in dem benannten Schuljahr geht,

  • wenn Sie die (digitalen) Bücher und Arbeitshefte anschaffen sollen: Reichen Sie den Brief der Schule in Kopie ein, mit dem die Bücher oder Arbeitshefte vorgegeben werden, sowie die Quittung/Rechnung über den Kauf in Kopie,

  • wenn die Schule die (digitalen) Bücher und Arbeitshefte besorgt: Reichen Sie uns bitte den Brief in Kopie ein, in dem die Schule Ihnen Ihren Eigenanteil mitteilt.